Mündliche Frage·WP 16·eingegangen ·aktualisiert
Beginn des vorgeschriebenen Aufbaues einer Liquiditätsreserve für den Gesundheitsfonds spätestens im Jahr seines Inkrafttretens nach § 220 Abs. 1 SGB V zur Verhinderung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Fonds
Quelle: DIP 16/7707 · zuletzt aktualisiert
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ID11859
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Beantwortet
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