Glossar · Bundestag
§ 25 Parteiengesetz
Regelt Spenden an politische Parteien.
Absatz 2 verbietet bestimmte Spenden (z. B. aus dem Ausland über 1.000 €). Absatz 3 verpflichtet Parteien, Einzelspenden über 35.000 € unverzüglich der Bundestagspräsidentin anzuzeigen. Diese Sofort-Anzeigen werden auf bundestag.de tagesaktuell veröffentlicht — Quelle der Bundespuls-Parteispenden-Seite.