GesetzgebungNicht abgeschlossen - Einzelheiten siehe Vorgangsablauf12. Wahlperiode
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (G-SIG: 12020330)
Bezug: Siehe auch C33 und G20 Inhalt: Änderung von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen: Absenkung des Entschädigungsbetrags für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, auf zehn DM je angefangenen Tag des Freiheitsentzugs. Es entstehen keine Kosten.
Quelle: DIP, Drucksache 12/3017 · Datenstand 26.07.2022
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Deutscher Bundestag: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (G-SIG: 12020330). DIP-Vorgang 154228, Drucksache 12/3017, Datenstand 26.07.2022. In: Bundespuls. https://bundespuls.de/vorgang/154228.
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